Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-2 (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-3 (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-4 (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6a FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Celle, 06.01.2026 – 1 ORs 24/25
- LG Heilbronn, 08.09.2025 – 2 Qs 13/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.03.2018 – 6 K 12031/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.08.2023 – 6 A 2733/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2937)
BGBl. 2019 I S. 2937
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 6a neu gefasst und aufgehoben und geändert durch Artikel 2 19. 1. 2013 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
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07.01.2011 Ausfertigung
§ 6a eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.